Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein wunderschönes Weihnachtsfest mit vielen zauberhaften Momenten, besinnliche Stunden zum Krafttanken und einen gesunden, glücklichen Start in das neue Jahr 2026.

Unsere Kanzleien in Hanau und Gelnhausen bleiben vom 22.12. bis 02.01. und die
Kanzlei in Schlüchtern vom 23.12. bis 02.01. geschlossen!

Ab dem 05.01.2026 sind wir mit neuer Energie gerne wieder für Sie da und freuen uns auch
im Jahr 2026 Ihre kompetenten Ansprechpartner für Steuerfragen aller Art zu sein!

Christian Heinz – Sandra Wickert-Neudek – Kerstin Brasch – Stephan Wickert
sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wickert – Heinz – Brasch PartG mbB

Weihnachtsbild Team
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Steueränderungsgesetz 2025

Nur ein Klick zu den steuerlichen und gesetzlichen News

Steueränderungsgesetz

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.

Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).

Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).

Stärkung der Gemeinnützigkeit

Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).

Stand: 28. Oktober 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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