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Corona-Bonus Teil 2 (§ 3 Nr. 11b EStG)

In diesem Bereich finden Sie nützliche Tipps für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich über steuerliche Neuerungen, Versicherungen und vieles mehr.

In der Zeit der Coronapandemie wurden Pflegekräfte vor besondere Herausforderungen gestellt. Der Gesetzgeber plant durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf vom 21.3.22), diesen Personen auch etwas zurückzugeben. Diese Personen sollen eine Prämie als finanzielle Anerkennung (Pflegebonus) erhalten. Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese – unabhängig davon, ob sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird – bis zu einer Höhe von € 3.000,00 steuerfrei gestellt. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

Praxishinweis

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 11 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG tätig sind. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und - diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch die in den genannten Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 BFDG und Freiwillige im Sinne des § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr ein. Wenn bereits ab dem 18.11.2021 eine entsprechende Prämie gezahlt wurde, kann die Steuerfreiheit im Rahmen der Steuerveranlagung gewährt und die bereits abgeführte Lohnsteuer erstattet werden. Der Bonus ist nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld anzurechnen.

Stand: 28. April 2022

Bild: Watchara - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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