Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein wunderschönes Weihnachtsfest mit vielen zauberhaften Momenten, besinnliche Stunden zum Krafttanken und einen gesunden, glücklichen Start in das neue Jahr 2026.

Unsere Kanzleien in Hanau und Gelnhausen bleiben vom 22.12. bis 02.01. und die
Kanzlei in Schlüchtern vom 23.12. bis 02.01. geschlossen!

Ab dem 05.01.2026 sind wir mit neuer Energie gerne wieder für Sie da und freuen uns auch
im Jahr 2026 Ihre kompetenten Ansprechpartner für Steuerfragen aller Art zu sein!

Christian Heinz – Sandra Wickert-Neudek – Kerstin Brasch – Stephan Wickert
sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wickert – Heinz – Brasch PartG mbB

Weihnachtsbild Team
Seitenbereiche
Illustration

Auslandspauschalen ab 1.1.2022

In diesem Bereich finden Sie nützliche Tipps für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich über steuerliche Neuerungen, Versicherungen und vieles mehr.

Das BMF hat am 27.9.2021 die neuen Pauschalen ab dem 1.1.2022 veröffentlicht. Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1.1.2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. Demzufolge sind die durch BMF-Schreiben vom 3.12.2020 (BStBl I 2020, 1256) zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2021" - veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

Praxishinweis

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25.11.2020). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25.11.2020). Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit

(§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Stand: 29. November 2021

Bild: Yabresse - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Zur Startseite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.