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Doppelte Haushaltsführung und Kostenbeteiligung

In diesem Bereich finden Sie nützliche Tipps für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich über steuerliche Neuerungen, Versicherungen und vieles mehr.

Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (hier: eigener Hausstand) ist, dass sich der Steuerpflichtige finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen muss. Aber wie sind die Tatbestandsmerkmale „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ auszulegen, insbesondere in welcher Weise (Einmalzahlungen?) und in welcher Höhe (10-%-Grenze?) muss sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen? Nach Ansicht des BFH darf die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich (BFH vom 12.1.2023 VI R 39/19).

Praxishinweis

Nach Auffassung des BMF ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung mit Bagatellbeträgen nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden. Bezüglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz weder eine bestimmte betragsmäßige Grenze vor noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne mietgleicher Zahlung handeln muss. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende ‑ an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt nicht.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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