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Zufluss auf Wertguthabenkonto kein Arbeitslohn

In diesem Bereich finden Sie nützliche Tipps für Arbeitnehmer. Informieren Sie sich über steuerliche Neuerungen, Versicherungen und vieles mehr.

Können Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden? Mit dieser Praxisfrage hat sich der BFH aktuell beschäftigt. Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (BFH vom 03.05.2023 IX R 25/21).

Praxishinweis

Mit der Entscheidung „legalisiert“ der BFH das sog. „Mannheimer Modell“. Dem „Mannheimer Modell“ liegt die Einbringung einer Einmalzahlung in ein Wertguthaben zur Finanzierung eines Vorruhestands und die Übertragung des Guthabens bei Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zugrunde. Letztlich bewirkt das „Mannheimer Modell“ für den Arbeitnehmer eine Steuerstundung. Die Lohnsteuer entsteht mangels Zuflusses nicht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung (ggf. ermäßigt nach der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG), sondern (zum regulären Tarif) bei der Auszahlung der einzelnen Wertguthabenraten seitens der DRV. Denn die Auszahlungen der DRV unterfallen nach § 38 Abs. 3 Satz 3 EStG der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Dieses Hinausschieben der Steuerbelastung hat neben Progressionsvorteilen noch weitere Vorteile für den betroffenen Arbeitnehmer. Nach der Übertragung des Wertguthabens auf die DRV wird sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis fingiert, d. h. es werden weiter Beiträge abgeführt und es besteht Krankenversicherungsschutz und Rentenversicherungspflicht. Damit kann für den Arbeitnehmer die Zeit der Freistellung bis zum Eintritt des regulären Ruhestands überbrückt werden und es können auch weiter Rentenanwartschaften aufgebaut werden.

Stand: 25. Oktober 2023

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Erscheinungsdatum:

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